Eine vergessene Wallet, ein falsch bewerteter Swap oder nicht erfasste Rewards können dazu führen, dass deine Einkommensteuererklärung zu niedrige Einkünfte ausweist. Was daraus folgt, hängt von der Steuerwirkung, deinem Verhalten und davon ab, wann du den Fehler erkennst.
Ein Versehen, eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung und eine vorsätzliche Auslassung müssen rechtlich getrennt beurteilt werden. Eine Nachzahlung kann auch ohne strafbares Verhalten entstehen. Für ein Bußgeld oder eine Strafe müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei Krypto beginnt die Prüfung häufig in der Transaktionshistorie: Ein Verkauf auf einer Börse kann auf einen Kauf in einer inzwischen ungenutzten Wallet zurückgehen. Fehlen diese Daten, stimmen möglicherweise sowohl der Gewinn als auch die Haltedauer nicht. Ein ordentlich aussehender Report allein beantwortet diese Fragen noch nicht.
Dieser Leitfaden erklärt dir die nächsten Schritte vor der Abgabe, bei einer bereits eingereichten Erklärung und bei ausgelassenen Vorjahren. Stand ist der 1. Oktober 2026. Für die laufende Dokumentation betrachten wir 2026; für bereits fällige Erklärungen und Korrekturen bleibt jedes betroffene Jahr separat relevant.
Das solltest du jetzt wissen
in Fehler allein begründet keine Steuerhinterziehung. Leichtfertigkeit und Vorsatz müssen anhand der Umstände geprüft werden.
Erkannte Fehler können sofortiges Handeln verlangen. § 153 AO verlangt unter seinen Voraussetzungen eine unverzügliche Anzeige und Berichtigung.
2026 dokumentieren: Die reguläre eigene Abgabe einer Pflichterklärung ist bis 2. August 2027 möglich. Die allgemeine Frist für 2025 ist bereits abgelaufen.
Die 1.000-€-Freigrenze ist kein Freibetrag. Sie betrifft den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG, nicht nur Krypto.
DAC8/KStTG beginnt mit Daten für 2026. Anbieter melden erstmals 2027. Ihre Meldung ersetzt deine eigene Steuerberechnung nicht.
Welche Krypto-Fehler können steuerliche Folgen haben?
Für deine Erklärung kommt es auf die einzelnen steuerlich relevanten Vorgänge an. Dazu können Verkäufe gegen Euro, der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen und Zahlungen mit Krypto gehören. Beim Kauf gegen Euro, beim bloßen Halten und bei einem reinen Transfer zwischen eigenen Wallets entsteht dagegen für sich genommen regelmäßig kein Veräußerungsgewinn.
Für typische privat gehaltene Currency-Token wie Bitcoin ist die Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung wesentlich: Liegt sie bei höchstens einem Jahr, kann § 23 EStG greifen. Bei mehr als einem Jahr ist ein solcher privater Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Betriebliche Bestände, bestimmte Token mit Kapitalrechten und andere besondere Gestaltungen brauchen eine eigene Einordnung. Die BMF-Verwaltungsanweisung erläutert diese Unterschiede.
| Fehler oder Lücke | Mögliche steuerliche Auswirkung | Was du abgleichen solltest |
|---|---|---|
| Börse/Wallet fehlt | Verkäufe, Erträge oder Anschaffungskosten fehlen im Jahresergebnis. | Alle genutzten Konten und Adressen sowie ältere Käufe. |
| Nur Auszahlungen | Auch ohne Euro-Auszahlung kann ein Tausch zwischen Kryptowerten eine Veräußerung sein. | Trades, Swaps und Zahlungen einschließlich Euro-Wert und Gebühren. |
| Kaufdaten falsch | Ein falsches Anschaffungsdatum oder falsche Kosten können Haltedauer und Veräußerungsgewinn verfälschen. | Ursprünglicher Kauf, zugeordnete Einheiten und Transferkette. |
| Erträge fehlen | Bei Staking und Lending können Zufluss und späterer Verkauf getrennte Steuervorgänge sein. | Rewards, Zuflusszeitpunkt, Euro-Wert und spätere Verwendung. |
| Eigene Transfers | Wird ein eigener Wallettransfer als Verkauf erfasst, kann ein unzutreffender Gewinn entstehen. | Eigentumszuordnung, Abgang, Zugang, Transaktions-ID und Gebühren. |
| Pauschale Einordnung | Bei Mining, Airdrops und komplexen DeFi-Vorgängen hängen Einkunftsart und Besteuerung vom konkreten Ablauf ab. | Gegenleistung, Rechte, Protokollschritte und möglicher betrieblicher Umfang. |
Für passives Staking und Lending können im Privatvermögen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG entstehen. Erfasse den Zufluss und prüfe eine spätere Veräußerung gesondert. Bei Airdrops, Mining oder komplexen DeFi-Abläufen lässt sich aus dem Namen der Transaktion allein keine verlässliche Steuerfolge ableiten.
Bei genau 1.000 € greift die Freigrenze nicht mehr
Nach § 23 Abs. 3 EStG bleiben entsprechende Gewinne nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 € liegt. Ab 1.000 € ist grundsätzlich der ganze Gesamtgewinn steuerpflichtig. Prüfe dabei auch andere private Veräußerungsgeschäfte. Für ältere Jahre gilt die damalige Rechtslage; bis einschließlich 2023 lag diese Grenze bei 600 €.
Vor der Abgabe: Daten und Berechnung abgleichen
Wenn du deine Transaktionen für 2026 aufbereitest, beziehe auch ältere Käufe ein. Sichere vollständige Exporte, ordne Transfers zwischen deinen eigenen Adressen zu und kontrolliere, ob Rewards und Gebühren richtig erfasst sind. Prüfe anschließend, ob sich das Jahresergebnis aus den einzelnen Vorgängen nachvollziehen lässt.
Ein korrektes Datum kann darüber entscheiden, ob eine Veräußerung in die Jahresfrist fällt. Ein fehlender Kauf kann die Anschaffungskosten verfälschen. Bei der Zuordnung gleicher Kryptowerte beachte die vom BMF erläuterten Verfahren und die walletbezogene Betrachtung; eine ausgewählte Methode darf nicht beliebig zwischen einzelnen Verkäufen gewechselt werden.
Private Veräußerungsgeschäfte und bestimmte sonstige Einkünfte gehören regelmäßig in die Anlage SO. Gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen können andere Anlagen erfordern. Die ELSTER-Hilfe für 2025 bestätigt einen eigenen Bereich für Kryptowerte. Für die Erklärung 2026 übernimm keine Zeilennummern aus älteren Formularen ungeprüft.
Welche Nachzahlungen und Sanktionen sind möglich?
Zuerst ist zu klären, ob überhaupt eine Steuerverkürzung oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil vorliegt. Eine fehlende steuerfreie Transaktion hat eine andere Bedeutung als ein verschwiegener steuerpflichtiger Gewinn. Anschließend kommt es darauf an, wie der Fehler entstanden ist und wie du nach seiner Entdeckung handelst.
| Situation | Frist oder Zeitpunkt | Was das für dich bedeutet |
|---|---|---|
| 2026 ohne Beratung | 2. August 2027 | Für die Pflichterklärung ohne Steuerberatung: Die reguläre Frist 31. Juli fällt auf einen Samstag. Daten bereits 2026 sichern. |
| 2026 mit Beratung | Regulär 29. Februar 2028 | Pflichterklärung mit befugter steuerlicher Vertretung: Eine Vorabanforderung des Finanzamts kann eine frühere Frist setzen. |
| 2025 ohne Beratung | 31. Juli 2026; bereits abgelaufen | Eine noch ausstehende Pflichterklärung ohne Steuerberatung zügig klären; eine individuelle Fristverlängerung gesondert prüfen. |
| 2025 mit Beratung | Regulär 1. März 2027 | Pflichterklärung mit befugter steuerlicher Vertretung: Der 28. Februar fällt auf einen Sonntag; eine Vorabanforderung bleibt möglich. |
| Fehler erkannt | Unverzüglich nach § 153 AO, solange die Pflicht besteht | Bei möglicher Steuerverkürzung in einer bereits abgegebenen Erklärung nicht bis zur nächsten Jahreserklärung warten; Vorgehen und gegebenenfalls strafrechtliche Risiken sofort klären. |
Diese Folgen sind keine Preisliste für einzelne Wallets oder Transaktionen. Die Nachzahlung richtet sich nach deiner Steuerberechnung. Bei Sanktionen zählen die gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Sachverhalt; aus dem Transaktionsvolumen allein lässt sich keine Strafe ableiten.
Versehen, Leichtfertigkeit und Vorsatz unterscheiden
Ein unbeabsichtigter Importfehler kann eine Berichtigung notwendig machen, ohne dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Das setzt voraus, dass weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit gegeben sind. Die spätere Korrektur allein beweist das jedoch nicht.
Leichtfertigkeit geht über eine gewöhnliche Unachtsamkeit hinaus. Gemeint ist eine besonders schwere, persönlich vorwerfbare Verletzung der Sorgfaltspflichten. Eine erkennbare Datenlücke trotz deutlicher Hinweise ungeprüft zu lassen, kann dafür sprechen; eine vergessene Wallet führt nicht automatisch zu dieser Einordnung. Nach § 378 AO ist bei leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld bis 50.000 € möglich.
Vorsatz kann auch vorliegen, wenn du eine Steuerverkürzung für möglich hältst und sie billigend in Kauf nimmst. Eine gezielte Verschleierung ist dafür nicht zwingend erforderlich. § 370 AO sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Auch der Versuch ist strafbar. Die Abgrenzung erläutert der AEAO zu § 153.
Zinsen: Zeitraum und Rechtsgrundlage prüfen
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO betragen 0,15 % pro vollem Monat; Hinterziehungszinsen nach § 235 AO grundsätzlich 0,5 %. Die Sätze und die Berechnungsregeln enthält § 238 AO. Für die Berechnung wird der zu verzinsende Steuerbetrag auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet.
Nachzahlungszinsen beginnen im Regelfall erst 15 Monate nach Ende des Steuerjahres; für bestimmte ältere Jahre und Sonderfälle gelten andere Regeln. Hinterziehungszinsen haben einen eigenen Zinslauf. Bereits festgesetzte §-233a-Zinsen für denselben Zeitraum werden auf Hinterziehungszinsen angerechnet. Addiere die beiden Sätze deshalb nicht pauschal.
Beispiel: 90 € Nachzahlungszinsen
Angenommen, der maßgebliche Steuerunterschied beträgt 10.000 € und es sind sechs volle Zinsmonate nach § 233a AO anzusetzen. Dann ergibt sich: 10.000 € × 0,15 % × 6 = 90 €. Zusammen mit der Nachzahlung wären das 10.090 €. Das Beispiel unterstellt einen bereits begonnenen Zinslauf ohne Besonderheiten; es berechnet weder ein Bußgeld noch Hinterziehungszinsen.
Verspätete Erklärung und spätere Berichtigung auseinanderhalten
Ein Verspätungszuschlag knüpft an die verspätete Abgabe einer erforderlichen Erklärung an. Eine rechtzeitig abgegebene Erklärung löst nicht allein deshalb einen Zuschlag aus, weil du sie später berichtigen musst. § 152 AO unterscheidet zwischen einer Ermessensentscheidung und einer verpflichtenden Festsetzung, für die Ausnahmen gelten.
Bei einer Jahreserklärung beträgt ein festzusetzender Zuschlag grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer nach Abzug festgesetzter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzüge, mindestens 25 € je angefangenem Verspätungsmonat. Er ist auf 25.000 € begrenzt. Die Berechnungsgrundlage ist damit weder dein Krypto-Umsatz noch automatisch nur die zusätzliche Steuer aus dem Krypto-Fehler.
Wie gehst du nach einem entdeckten Fehler vor?
Hast du bereits abgegeben, prüfe den betroffenen Zeitraum, die fehlenden Angaben und ihre mögliche Steuerwirkung. Dabei laufen die rechtliche Klärung und die Aufbereitung deiner Daten zusammen. Eine noch unvollständige Transaktionsrekonstruktion ist kein allgemeiner Grund, die notwendige Reaktion aufzuschieben.
- 1
Entdeckung und Unterlagen festhalten. Notiere, wann du welche Abweichung erkannt hast. Sichere Originalexporte, Wallet-Adressen, vorhandene Reports, abgegebene Erklärungen und Bescheide.
- 2
Dringlichkeit und rechtlichen Weg klären. Prüfe die Anzeige- und Berichtigungspflicht. Bei möglicher Steuerhinterziehung oder einem laufenden Verfahren hole unverzüglich steuerstrafrechtliche Beratung ein, bevor du eine unvollständige Eingabe absendest.
- 3
Alle betroffenen Jahre abgrenzen. Ermittle, welche Verkäufe, Erträge und Folgejahre die Datenlücke berührt. Für eine mögliche Selbstanzeige muss der erforderliche Umfang fachlich bestimmt werden.
- 4
Historie rekonstruieren und Differenzen berechnen. Ordne Käufe, Verkäufe, eigene Transfers und Rewards zu. Vergleiche bisher erklärte und korrigierte Einkünfte; halte Annahmen und offene Punkte fest.
- 5
Im passenden Verfahren berichtigen und Fristen erfüllen. Reiche die notwendigen Angaben und Belege ein beziehungsweise lasse sie einreichen. Beachte gesetzte Zahlungsfristen und bewahre den Nachweis der Übermittlung auf.
Was gilt bei einer bereits abgegebenen Erklärung?
Entdeckst du beispielsweise in deiner Erklärung für 2025 einen fehlenden Export, kann § 153 AO greifen. Die Pflicht setzt das tatsächliche spätere Erkennen der Unrichtigkeit und ihrer möglichen Steuerwirkung voraus. Es reicht für diese Pflicht nicht allein, dass du den Fehler hättest erkennen können.
Ein ursprünglich unbeabsichtigter Fehler kann dennoch strafrechtliche Bedeutung bekommen, wenn du die erforderliche Anzeige und Berichtigung später vorsätzlich unterlässt. Umgekehrt wird ein ehrlicher Fehler nicht allein durch eine hohe Nachzahlung zur Steuerhinterziehung. Diese Unterscheidungen sind im AEAO ausdrücklich angelegt.
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung gibt es zusätzlich die Regel des § 378 Abs. 3 AO: Unter den dort genannten Voraussetzungen wird keine Geldbuße festgesetzt, wenn unrichtige Angaben rechtzeitig berichtigt, fehlende Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Maßgeblich ist insbesondere der Zeitpunkt vor Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens an dich oder deinen Vertreter; bereits verkürzte Steuern sind fristgerecht zu zahlen.
Was gilt für bisher ausgelassene Jahre?
Eine richtige Erklärung für 2026 erledigt offene Pflichten früherer Jahre nicht. War etwa 2024 ein steuerpflichtiger Tausch nicht enthalten, muss dieser Zeitraum gesondert geprüft werden. Dieselben Daten können außerdem die Anschaffungskosten einer späteren Veräußerung bestimmen.
Deshalb muss die Arbeit Jahr für Jahr erfolgen. Unterscheide für jeden Zeitraum steuerpflichtige Vorgänge, mögliche Verluste, steuerfreie Veräußerungen und reine Transfers. Ob eine Erklärung abzugeben oder ein Bescheid noch änderbar ist, lässt sich erst mit dieser Übersicht und den bisherigen Verfahrensdaten beurteilen.
Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 AO vier Jahre; soweit leichtfertig Steuern verkürzt wurden, fünf Jahre, bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre. Diese Zeiträume werden nicht einfach vom heutigen Datum zurückgerechnet. Der Beginn hängt nach § 170 AO unter anderem von der Abgabe der erforderlichen Erklärung ab; weitere Regeln können den Ablauf hemmen. Die strafrechtliche Verjährung und der notwendige Umfang einer Selbstanzeige sind davon zu unterscheiden.
Wann brauchst du eine Prüfung der Selbstanzeige?
Bei möglicher vorsätzlicher Steuerhinterziehung sollte ein entsprechend spezialisierter Berater oder Rechtsanwalt unverzüglich prüfen, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist. Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Bei der Einkommensteuer kann der erforderliche Umfang deshalb über Krypto hinausreichen.
Zu den möglichen Sperrgründen gehören unter anderem eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung im betroffenen Umfang, die Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder eine bereits entdeckte Tat, wenn du davon wusstest oder damit rechnen musstest. Erforderliche Steuern und Zinsen müssen innerhalb der gesetzten Frist bezahlt werden. Ein Upload deines Reports allein schafft keine Straffreiheit.
Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 € je Tat, ist die Straffreiheit nach § 371 insoweit ausgeschlossen. Wenn ausschließlich dieser Ausschluss oder ein in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannter besonders schwerer Fall entgegensteht, kann § 398a AO unter weiteren Voraussetzungen ein Absehen von der Verfolgung ermöglichen.
Der zusätzliche Geldbetrag beträgt dann 10 % bei einem Hinterziehungsbetrag bis einschließlich 100.000 €, 15 % bei mehr als 100.000 € bis einschließlich 1.000.000 € und 20 % darüber. Er kommt zur Zahlung der erforderlichen Steuern und Zinsen hinzu und bezieht sich auf die hinterzogene Steuer, nicht auf den Portfoliowert. Die 10-%-Stufe kann wegen der ebenfalls erfassten besonderen Fälle auch unabhängig vom Überschreiten der 25.000-€-Grenze relevant sein.
Welche Fristen gelten für 2026 und offene Erklärungen?
Das Steuerjahr 2026 läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026. Für eine gewöhnliche Einkommensteuer-Pflichterklärung gelten die folgenden Termine nach § 149 AO und der Wochenendregel. Eine individuell gesetzte oder wirksam verlängerte Frist muss gesondert geprüft werden.
| Situation | Frist oder Zeitpunkt | Was das für dich bedeutet |
|---|---|---|
| 2026 ohne Beratung | 2. August 2027 | Für die Pflichterklärung ohne Steuerberatung: Die reguläre Frist 31. Juli fällt auf einen Samstag. Daten bereits 2026 sichern. |
| 2026 mit Beratung | Regulär 29. Februar 2028 | Pflichterklärung mit befugter steuerlicher Vertretung: Eine Vorabanforderung des Finanzamts kann eine frühere Frist setzen. |
| 2025 ohne Beratung | 31. Juli 2026; bereits abgelaufen | Eine noch ausstehende Pflichterklärung ohne Steuerberatung zügig klären; eine individuelle Fristverlängerung gesondert prüfen. |
| 2025 mit Beratung | Regulär 1. März 2027 | Pflichterklärung mit befugter steuerlicher Vertretung: Der 28. Februar fällt auf einen Sonntag; eine Vorabanforderung bleibt möglich. |
| Fehler erkannt | Unverzüglich nach § 153 AO, solange die Pflicht besteht | Bei möglicher Steuerverkürzung in einer bereits abgegebenen Erklärung nicht bis zur nächsten Jahreserklärung warten; Vorgehen und gegebenenfalls strafrechtliche Risiken sofort klären. |
2025 ist bei eigener Pflichtabgabe bereits überfällig
Am 1. Oktober 2026 liegt der reguläre Termin 31. Juli 2026 bereits zurück. Wenn du für 2025 zur Abgabe verpflichtet bist und keine wirksame Verlängerung hast, kläre die ausstehende Erklärung jetzt. Für regulär beratene Fälle nennt die amtliche Fristentabelle den 1. März 2027. Eine Berichtigungspflicht wartet unabhängig davon nicht bis zur nächsten Abgabefrist.
Was ändern DAC8 und KStTG an der Datenlage?
Die neuen Meldepflichten betreffen erstmals den Zeitraum 2026; die ersten Anbietermeldungen erfolgen 2027. Das bestätigt das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2026. Nach § 9 KStTG melden erfasste Anbieter die gesetzlich vorgesehenen Informationen jährlich für den vorangegangenen Meldezeitraum an das BZSt.
Diese Daten können der Finanzverwaltung Anhaltspunkte für Rückfragen oder Abgleiche liefern. Daraus folgt weder, dass jeder frühere Fehler automatisch entdeckt wird, noch dass ältere Jahre ohne solche Meldungen unbeachtlich wären. Eine Plattform kennt außerdem möglicherweise nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten von Kryptowerten, die du aus einer eigenen Wallet übertragen hast.
Anbietermeldung und Steuerberechnung erfüllen verschiedene Aufgaben
Ein gemeldeter Transaktionsbetrag ist nicht automatisch dein steuerpflichtiger Gewinn. Du musst weiterhin Anschaffungskosten, Haltedauer, eigene Transfers und die zutreffende Einkunftsart prüfen. DAC8 und KStTG führen durch die Meldepflicht selbst keine neue Krypto-Ertragsteuer ein.
Wie unterstützt dich Finbooks bei der Aufbereitung?
Mit Finbooks kannst du Börsen- und Wallet-Historien zusammenführen und daraus Anschaffungskosten, Gewinne, Verluste und Erträge aufbereiten. Der Nutzen zeigt sich besonders bei Transfers über mehrere Plattformen: Wenn der ursprüngliche Kauf und der spätere Verkauf zusammen nachvollziehbar sind, lässt sich eine vermeintlich fehlende Anschaffung gezielter prüfen.
Gleiche die verbundenen Datenquellen mit deiner vollständigen Konten- und Adressliste ab. Prüfe offene Zuordnungen, fehlende Werte und den Zusammenhang zwischen Rewards und späteren Verkäufen. Exportierte Steuerunterlagen und unterstützende Reports können dir und deiner Steuerberatung als Arbeitsgrundlage dienen; sichere dazu auch Originaldaten und verwendete Einstellungen.
Ob § 153, § 378 oder § 371 AO einschlägig ist, verlangt eine rechtliche Bewertung deines Falls. Finbooks unterstützt die Datenaufbereitung, übernimmt aber keine Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige und garantiert keine Straffreiheit. Bei einem möglichen Steuerstrafverfahren gehört fachliche Beratung von Anfang an zum Vorgehen.
Häufige Fragen zu Krypto-Steuerfehlern
Die hier behandelte Pflicht nach § 153 AO betrifft Fehler, durch die Steuern verkürzt wurden oder werden können. Wenn du zu viel Steuer erklärt hast, kommen andere Korrekturmöglichkeiten in Betracht. Prüfe den Bescheid und die noch offenen Verfahrensfristen zeitnah.
Ordne sie dem richtigen Steuerjahr zu. Eine nachgeholte Angabe in einem späteren Jahr ersetzt die erforderliche Erklärung oder Berichtigung für das betroffene Jahr nicht und kann zusätzlich die spätere Erklärung verfälschen.
Nein. Relevant sind unter anderem die Erkennbarkeit der Lücke, deine Prüfungsmöglichkeiten und dein tatsächliches Verhalten. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung muss festgestellt werden; ein Datenfehler allein genügt dafür nicht.
Nein. Auch andere Sperrgründe können bestehen, etwa eine bereits entdeckte Tat unter den Voraussetzungen des § 371 AO. Außerdem müssen Umfang, Vollständigkeit und fristgerechte Zahlung stimmen. Lass diese Voraussetzungen vor einer Einreichung fachlich prüfen.
Ein plausibler und nachvollziehbarer Report kann die Prüfung unterstützen. Das BMF sieht aber vor, dass die zugrunde liegenden Dateien, Einstellungen und Nachweise angefordert werden können. Bewahre deshalb die Originalhistorien und Belege für fehlende oder korrigierte Anschaffungen auf.
Quellen und Prüfstand
1. § 153 AO: Anzeige und Berichtigung
2. BMF, AO-Handbuch 2026: AEAO zu § 153, insbesondere Nr. 2 und 5
3. § 378 AO: Leichtfertigkeit und Berichtigung nach Absatz 3
4. § 370 AO: Steuerhinterziehung
5. § 371 AO: Voraussetzungen und Sperrgründe einer Selbstanzeige
6. § 398a AO: Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
7. § 152 AO: Verspätungszuschlag
8. § 233a AO: Nachzahlungszinsen
9. § 235 AO: Hinterziehungszinsen und Anrechnung
10. § 238 AO: Zinssätze und Berechnung
11. § 169 AO: Festsetzungsfristen
12. § 170 AO: Beginn der Festsetzungsfrist
14. Finanzministerium Rheinland-Pfalz: Fristentabelle 2020–2025 und Wochenendregel
15. § 23 EStG: private Veräußerungsgeschäfte und Freigrenze
16. BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Kryptowerte, insbesondere Rn. 53–65 und 87–102
17. ELSTER: Einkommensteuer 2025, Hilfe zur Anlage SO
18. § 9 KStTG: Meldepflicht der Anbieter
19. BMF-Schreiben vom 14. Januar 2026: erster KStTG-Meldezeitraum und Datensatz

